AGB

§ 1 Vertragsgegenstand

VertragsgegenstandRegelungsinhalt der AGBs ist der zwischen Marcel Gaußmann – Fullefood Catering (im folgenden Fullefood Catering genannt) und dem Kunden (im folgenden Kunde) aufgeführte Leistungsumfang mit den verbundenen Catering-Serviceleistungen durch Fullefood Catering. Der Kunde erklärt sich, mit der Bestätigung des Angebots , mit den AGBS von Fullefood Catering einverstanden. 

§ 2 Auftragserteilung durch den Kunden

(1) Der Kunde bestellt die durch eine Auftragsbestätigung (per eMail oder schriftlich) aufgeführten Leistungen zu den ihm bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fullefood Catering.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die definitive und der Abrechnung zugrunde liegende Gästezahl bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn der Firma Fullefood Catering schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen.

(3) Diese Angaben zur Gästezahl sowie die im Auftrag enthaltenen Leistungen gelten als garantierter und der Rechnung zugrunde zu legender Mindestvertragsinhalt, der bei der Endabrechnung berücksichtigt wird. (4) Erfolgen nach Ablauf der 10-Tages-Frist (bzw. während der Veranstaltung) weitere Bestellungen von Speisen, Getränken und weiteren Leistungen bzw. erhöht sich die Personenzahl, so ändert Fullefood Catering, den Auftrag sofern die vom Kunden gewünschte Bestellung noch umsetzbar ist.

§ 3 Sonstige Leistungen

(1) Soweit Fullefood Catering Leistungen über den reinen Cateringbereich hinaus im Auftrag des Kunden bestellt (Dekorationen,Künstler, Moderatoren, Transfers, Räumlichkeiten etc.), erfolgt der Einkauf dieser Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Kunden. Die Abwicklung dieser Beauftragung kann im Einzelfall und nach gesonderter Vereinbarung durch Fullefood Catering übernommen werden, ohne dass Fullefood Catering hierdurch eine Haftung für die bereitgestellten Leistungen übernimmt. 

(2) Angebote von Fullefood Catering sind nach Erhalt 14 Tage gültig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Das Fullefood Catering-Personal nimmt keine Abrechnungen mit den Gästen des Kunden vor. 

(2) Gegenüber dem gestellten Personal bleibt allein Fullefood Catering weisungsbefugt.

§ 5 Leistungshindernisse

Sollten durch Umstände, die außerhalb des Einflussbereiches von Fullefood Catering liegen, Lieferengpässe bei einzelnen Zutaten, Speisen, Getränken oder Equipment Ausstattungen entstehen, ist Fullefood Catering berechtigt und in Absprache mit dem Kunden insoweit vergleichbare Zutaten, Speisen, Getränke oder Equipment zu liefern.

§ 6 Verlust oder Beschädigung von Mietgegenständen

(1) Der Kunde haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte iSv § 278 und 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend den gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen (Exkulpation von Auswahlverschulden).

(2) Der Kunde stellt Fullefood Catering von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen frei soweit diese von ihm, seinen Erfüllungsgehilfen oder von seinen Gästen zu vertreten sind. Hiervon mit umfasst sind ebenfalls etwaige behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammengang mit der Veranstaltung gegen Fullefood Catering als Betreiber der Räumlichkeiten verhängt werden können.

§ 7 Reklamation

Offensichtliche Mängel können nur berücksichtigt werden, wenn die Beanstandung unverzüglich nach Erhalt der Ware bzw. direkt bei Abholung erfolgt. 

Die Reklamation falsch bestellter Ware ist bei Lebens- und Genussmitteln nicht möglich.

§ 8 Stornierungen / Rücktritt

(1) Erfolgt vom Kunden ein Vertragsrücktritt aus einem seitens Fullefood Catering nicht zu vertretenden Grund, berechnet Fullefood Catering nachfolgende Stornopauschalen: • 60 – 30 Tage vor VA-Beginn: 20 % der kalkulierten Nettogesamtsumme • 29 – 11 Tage vor VA-Beginn: 60 % der kalkulierten Nettogesamtsumme • 10 – 0 Tage vor VA-Beginn: 80 % der kalkulierten Nettogesamtsumme Grundlage der Berechnung des pauschalierten Schadenersatzes ist die in der Auftragsbestätigung der festgelegten Mindestpersonenzahl berechnete Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bereits gezahlte Vorableistungen werden mit den Stornierungskosten verrechnet.

(2) Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Fullefood Catering durch die Stornierung kein oder niedriger Schaden entstanden ist, als die pauschalierte Vergütung nach dem Bestimmungen des §8(1).

(3) Fullefood Catering ist berechtigt aus besonders wichtigem und von Fullefood Catering nicht zu vertretenden Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn: • die von Fullefood Catering geforderte Vorauszahlung (§ 9) trotz einmaliger Mahnung nicht spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsdatum auf dem durch Fullefood Catering angegebene Konto eingegangen ist, • Lieferungen und Leistungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person des Veranstalters oder zum Zweck der Veranstaltung bestellt wurden, • Fullefood Catering begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und Leistungen von Fullefood Catering die Sicherheit oder das Ansehen von Fullefood Catering und deren Mitarbeitern in der Öffentlichkeit gefährden kann.

(4) Macht Fullefood Catering vom diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so behält sie den Anspruch zur Abrechnung gemäß den Stornoregelungen (§ 8). Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass ein Schaden nicht in dieser Höhe entstanden ist.

§ 9 Deposit / Abrechnung

(1) Ab einer Nettogesamtsumme von EUR 3.000,- kann Fullefood Catering 75% der kalkulierten Nettogesamtsumme zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer als Vorauszahlung berechnen. Dieses Vorauszahlung wird mit gesonderter Rechnung angefordert und ist mit dem dort vereinbartem Datum an Fullefood Catering zu zahlen. Dieses Vorauszahlung wird mit den in der Endabrechnung ausgewiesenen Leistungen verrechnet.

(2) Die Leistungen von Fullefood Catering werden zu den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen in dem dort genannten Umfang abgerechnet, nach Verbrauch oder Pauschalen. Etwaige veränderte Personenzahlen, nachträglich bestellte Lieferungen und Leistungen werden gemäß §§ 2, 3 berücksichtigt und abgerechnet.

(3) Alle Personal-, Getränke- und Wäscheleistungen sind geschätzte Werte und werden nach effektivem Aufwand bzw. Einsatz berechnet. Die vom Kunden bestätigten Leistungen sind für die vereinbarte Personenzahl ausgelegt. Speziell auf Kundenwunsch und entsprechend der Auftragsbestätigung für die Veranstaltung speziell zugekauften Speisen, Getränke und Equipment werden dem Kunden zu 100 % in Rechnung gestellt. Etwaige Reste dieser speziell auf Kundenwunsch bestellten und angebotenen Speisen, Getränke und Equipment können vom Kunden nach Veranstaltungsende mitgenommen werden.

(4) Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe berechnet. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt Fullefood Catering vorbehalten.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig, unbestritten oder von Fullefood Catering anerkannt sind.

§ 10 Gefahrübergang / Eigentumsvorbehalt

(1) Die von Fullefood Catering gelieferten Gegenstände gelten als an den Kunden übergeben, sobald sie in den Bereich der Veranstaltungsräume gelangt sind.

§ 11 Gewährleistung / Haftung

(1) Fullefood Catering übernimmt keine Haftung für den Verlust der vom Kunden oder dessen Gästen oder Verrichtungs- / Erfüllungsgehilfen eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstigen Wertgegenstände.

(2) Fullefood Catering ist nicht eintrittspflichtig für etwaige Schäden, die durch von ihr veranlassten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Einschränkungen, Absage oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung von Behörden oder Fullefood Catering haftet Fullefood Catering nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit.

(3) Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von Fullefood Catering für anfängliche Mängel der überlassenen Räumlichkeiten und Flächen gemäß § 536a BGB ist ausgeschlossen.

(4) Sollten die Leistungen von Fullefood Catering wider Erwarten mangelhaft oder unvollständig sein, muss der Kunde dies unverzüglich melden. Fullefood Catering ist dann verpflichtet, mangelfrei und vollständig nachzuliefern, soweit dies noch während der jeweiligen Veranstaltung ohne wesentliche Verzögerung geschehen kann. Das Recht auf Wandlung oder Minderung ist bei rechtzeitiger Nachlieferung ausgeschlossen.

(5) Die Haftung von Fullefood Catering ist für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind.

(6) Bei Verletzung wesentlicher Vertragsbestandteile ist die Schadenersatzpflicht von Fullefood Catering für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den nach Art der Vereinbarung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.

(7) Soweit die Haftung nach den Bestimmungen dieser AGB ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Fullefood Catering.

(8) Dritte, insbesondere Gäste, Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen des Kunden können aus dem Vertrag keine Rechte gegen Fullefood Catering ableiten. Soweit Fullefood Catering oder seine Mitarbeiter aufgrund Nichterfüllung oder Verletzung von Pflichten, die nach der Auftragsbestätigung oder dem Gesetz dem Kunden obliegen, von Dritten in Anspruch genommen wird, wird der Kunde Fullefood Catering von diesen Ansprüchen auf erstes Verlangen unverzüglich freistellen.

(9) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, im Falle der ausdrücklichen Zusicherung von Eigenschaften und in Fällen in denen Fullefood Catering als Grundstücksbesitzer gemäß § 836 BGB zwingend haftet. Im übrigen ist die Anwendung von § 831 S. 2 BGB. (Exkulpation vom Auswahlverschulden) auf Fullefood Catering ausgeschlossen.

§ 12 Gesamthaftung

Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Fullefood Catering ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche

Schadenersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs- sowie Verrichtungsgehilfen von Fullefood Catering.

§ 13 GEMA, Künstler, Verkehrssicherungspflicht, sonstige Genehmigungen

 (1) Für alle durch den Kunden oder in dessen Auftrag durch Fullefood Catering beauftragten Künstler ist die Entrichtung anfallender Künstlersozialabgaben an die Künstlersozialkasse, die Entrichtung der Einkommen- und Umsatzsteuer für beschränkt steuerpflichtige (inländische) Künstler ebenfalls alleinige Sache des Kunden.

(2) Der Kunde hat die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse etc. rechtzeitig auf seine Kosten einzuholen.

(3) Fullefood Catering ist unter Beachtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, von sämtlichen Veranstaltungsformaten auf dem Veranstaltungsgelände Fotos zur Dokumentation zu fertigen und diese ausschließlich zu eigenen werblichen Zwecken zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Sollte der Kunde hiermit nicht einverstanden sein, kann in Absprache mit Fullefood Catering eine abweichende Regelung getroffen werden.

§ 14 Preise / Auftragsannahme

(1) Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, außer es ist im Angebot anders ausgewiesen.

(2) Bei einer Überschreitung des Zeitraumes von 4 Monaten zwischen Auftragsannahme (Zugang des Angebots entscheidend) und Veranstaltungsbeginn behält sich Fullefood Catering das Recht vor, eine Preisänderungen bzw. -anpassungen vorzunehmen. Sofern sich der Gesamtnettoangebotspreis um mehr als 10% erhöht steht dem Kunden / Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu, welches unverzüglich, spätestens aber am dritten Tag nach Erhalt des korrigierten Veranstaltungspreises schriftlich gegenüber Fullefood Catering ausgeübt werden muss. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Fullefood Catering. Anderenfalls gilt der erhöhte Preis als vom Kunden angenommen und vereinbart.

(3) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. (4) Aufträge ohne schriftliche Bestätigung per e-Mail können nicht bearbeitet werden. Mit der Bestätigung werden unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil anerkannt.

§ 15 Sonstige Bestimmungen, salvatorische Klausel

(1) Änderungen und Ergänzungen der Veranstaltungsvereinbarung müssen schriftlich erfolgen. Das gleiche gilt für die Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.

(2) Sollte die Auftragsbestätigung teilweise unwirksam oder lückenhaft sein, berührt dies ihre Wirksamkeit im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Regelung soll eine Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit bzw. die Lücke bedacht hätten. Ist eine solche Ausfüllung durch die Auslegung nicht zu ermitteln, verpflichten sich die Parteien, eine möglichst nahekommende Regelung zu treffen.

§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. (2) Sofern kein anderer gesetzlich zwingender Gerichtsstand begründet ist, wird Kassel als Gerichtsstand vereinbart.

STAND

Die AGB´s sind auf dem Stand April 2024